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Der Notlagentarif ist ein am 1. August 2013 neu eingeführter Tarif privater Krankenversicherungen in Deutschland.

Der Notlagentarif ist Bestandteil des neuen Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und soll säumigen Privatversicherten helfen, ihre Schuldenlast zu tilgen und gleichzeitig die Aussicht verbessern, wieder in den herkömmlichen Versicherungstarif zurückzukehren.[1]

Leistungen[]

Der Tarif sieht vor, dass Privatversicherte, die ihre Beiträge nicht mehr bezahlen können, nach einem regulären Mahnverfahren vorübergehend in den Notlagentarif ihrer Privaten Krankenversicherung eingeordnet werden. Dieser neue Tarif bezieht sich hauptsächlich auf Leistungen der Akutversorgung sowie Schmerzversorgung und kostet zwischen 100 und 125 Euro im Monat.

Neben den Leistungen der Akutversorgung sowie Schmerzversorgung sind bei Kindern und Jugendlichen die Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen, bei Schwangeren und Frauen in Mutterschaft die Kontrolluntersuchungen und weitere notwendige Behandlungen Bestandteil der Leistungen. Alle anderen Leistungen werden durch den Notlagentarif nicht gedeckt.

Gleichzeitig haben die säumigen Privatversicherten die Möglichkeit, nach Begleichung der alten Schulden wieder in ihren alten Normaltarif zurückzukehren.

Altersrücklagen werden im Notlagentarif nicht gebildet. Jedoch können angesammelte Altersrückstellungen verwendet werden, um die Prämie im Notlagentarif um bis zu 25 Prozent zu senken.

Hintergrund[]

Der GKV-Spitzenverband hat im Januar 2013 die laufenden Beitragsrückstände auf 872 Millionen Euro beziffert. In der privaten Krankenversicherung sind durch die Nichtzahler Rückstände von knapp 750 Millionen Euro entstanden. Entlastet werden damit eine halbe Million freiwillig gesetzlich Versicherte und etwa 144.000 Versicherte in der privaten Krankenversicherung mit Beitragsschulden.[2]

Die Situation nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht[]

Durch die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland[3] wurde eine paradoxe Situation geschaffen. Menschen deren Einkommen sich beispielsweise aus gesundheitlichen oder Altersgründen verringert bzw. sich nicht entsprechend der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen erhöht, so dass sie die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen können, werden nicht finanziell entlastet, sondern zusätzlich belastet. Dies betrifft sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherungen. Zumindest in der PKV gab es allerdings vor der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht die Ultima Ratio, durch eine Kündigung des Versicherungsvertrages die Kostenbelastung zu senken. Dieser Ausweg wurde durch die Einführung der Versicherungspflicht versperrt.

Auch wenn ein Versicherter seine Beiträge nicht mehr bezahlen kann, sammeln sich Beitragsrückstände an, die dazu führen, dass die Krankenversicherung ihre Leistungen auf eine Notfallversorgung reduziert, das heißt praktisch einstellt. Trotzdem fallen aber weiterhin die vollen Beiträge an. Der Versicherte muss also für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht erhält. Zusätzlich wurden die Beiträge aber noch durch einen gesetzlich festgelegten Säumniszuschlag von fünf Prozent erhöht[3], außerdem gegebenenfalls durch Anwaltskosten, wenn die Versicherung ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen beauftragt. In der PKV drohte nach einem Jahr schließlich auch noch die Zwangsumstellung in den extrem teuren, sogenannten Basistarif. Als einziger Ausgleich wurde vom Staat die Möglichkeit geschaffen, einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bei der Arbeitsagentur zu beantragen. Dieser Zuschuss wird aber nur dann gewährt, wenn das Einkommen des Versicherten gerade so hoch ist, dass allein durch die Krankenversicherungsbeiträge eine Hilfebedürftigkeit[4] entsteht. Um diesen Zuschuss zu erhalten, muss der Versicherte einen vollständigen Antrag für Arbeitslosengeld II stellen. Weiterhin wird durch den Zuschuss nur exakt der Differenzbetrag erstattet, der das Einkommen nach Abzug der anrechenbaren Krankenversicherungsbeiträge auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anhebt. Der gering verdienende Versicherte wird also schlechter gestellt als jemand der Leistungen nach SGB II erhält.

Die besondere Lage in der privaten Krankenversicherung[]

Da kein allgemeiner Kontrahierungszwang in der PKV eingeführt wurde darf die Versicherung einen Wechsel in günstigere Tarife zum Beispiel aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung ablehnen. Daher wird ein Versicherungsnehmer, dessen Einkommen sich aus gesundheitlichen Gründen so verringert, dass er die Beiträge nicht mehr bezahlen kann, durch die Krankenversicherungspflicht faktisch in einen Vertrag eingesperrt, der ihn gegebenenfalls in den Ruin treibt.

Die Änderungen durch den Notlagentarif[]

Die Einführung des Notlagentarifs beseitigt das Problem, dass ein Versicherungsnehmer in finanziellen Notlagen auch noch mit besonders hohen Kosten für die Krankenversicherung belastet wird, in Bezug auf die PKV.. Versicherungstechnisch ändert sich die Lage des Versicherungsnehmers durch den Notlagentarif nur insofern, dass nach einem Begleichen der Beitragsrückstände eine Rückkehr in den alten Tarif möglich ist[3]. Nach einer zwangsweisen Umstellung in den extrem teuren Basistarif, wie es in der alten Regelung nach einem Jahr vorgesehen war, ist das im Allgemeinen nicht möglich.

Einzelnachweise[]

Weblinks[]

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